Fallaufnahme im Strafrecht

Gerade im Strafrecht ist schnelles Handeln gefragt.

Nehmen Sie hierzu bitte telefonisch Kontakt mit uns auf.

Unsere Mitarbeiterinnen werden gezielte Fragen stellen, um sich so einen ersten Eindruck zu verschaffen und dann weitere einzuleitende Schritte koordinieren.

Fallaufnahme im Zivilrecht & Verwaltungsrecht

Sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht gilt, sich vorerst einen groben Überblick zu verschaffen.

Gerne können Sie uns hierzu telefonisch oder via Email kontaktieren. Liegen bereits gerichtliche oder behördliche Schreiben vor, welche fristgebunden sind, ist eine telefonische Kontaktaufnahme wünschenswert., um schnelleres koordinieren zu ermöglichen.

Rechtsschutzversicherung

Sie sind Rechtsschutzversichert und möchten sich anwaltlich beraten lassen?

Dann sollte der erste Kontakt hierzu direkt mit der Versicherung aufgenommen werden. Schildern Sie dort Ihren Fall. In der Regel bekommen Sie eine entsprechende Schadensnummer mitgeteilt, mit welcher Sie sich dann direkt mit uns in Verbindung setzen können.

Das spart nicht nur Zeit, sondern auch weitere Kosten:

Denn anwaltliche Einholung der Deckungszusage bei der RSV ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. Dafür kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Deckungsbetrags (Kosten für den eigenen und – bei Unterliegen – für den gegnerischen Anwalt, ggf. Gerichtsgebühren, Sachverständigen- und Zeugenentschädigung) also dem Umfang des von der RSV übernommenen Kostenrisikos, abgerechnet werden. Der Anwalt muss die Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten abrechnen, da die RSV die Kosten gemäß den ARB nicht übernimmt.

Anwälte berechnen dem Mandanten den Schriftverkehr mit der RSV oft nicht. Dies ist berufsrechtlich unzulässig. Eine kostenlose Anwaltstätigkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 1 BRAO zulässig.